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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Einleitung zum Eherecht / der Eheschliessung

Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe, Eherecht, Eherecht / Eheschliessung, Eheschliessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hier finden Sie rechtliche Informationen zum Thema Eherecht, Eheschliessung und Ehe in der Schweiz:

Welches sind die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen der Ehe?

» Eheschliessung
» Eheungültigkeit

Welche Rechte und Pflichten gelten für Ehepartner?

» Treuepflicht und Beistandspflicht
» Eheschutz

Wie was gilt im Falle einer Trennung oder Scheidung?

» Ehetrennung
» Ehescheidung
» Unterhalt nach der Scheidung

Das Institut der Ehe ist:

  • die Willenseinigung zwischen Mann und Frau zur Begründung einer auf Dauer angelegten und öffentlich anerkannten Lebensgemeinschaft1 und
  • die gesetzlich geordnete Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts (heterosexuell) mit Ausschliesslichkeitscharakter2

Musterverträge / Vorlagen:

Musterverträge rund um Eherecht und Ehe finden Sie auf heirat.ch:

» Muster Ehevertrag
» Muster Erbvertrag
» Muster Inventar

Informationen zum eherechtlichen Güterstand / Ehevertrag:

» Ehegüterrecht der Schweiz

Neues Namensrecht für Ehepaare ab 2013:

Neu müssen sich Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt ein neues Namens- und Bürgerrecht für Ehepaare: Bei einer Heirat müssen sich die Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden – jeder behält grundsätzlich seinen Namen und auch sein Bürgerrecht. Will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie wie bisher als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen.

Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » “Heirat – Das Namensrecht für Ehepaare”

Doppelnamen (wie z.B. Müller Meier) sind ab 2013 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Doppelnamen bleiben rechtsgültig. Auch weiterhin erlaubt sind Allianznahmen mit Bindestrich (z.B. Müller-Meier) – wobei diese nicht amtlich sind. Wer vor 2013 geheiratet hat kann auf Wunsch wieder seinen Ledignamen annehmen bzw. den Doppelnamen abgeben. Dies muss auf dem Zivilstandsamt erklärt werden.

Aktuelle Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
» law-news.ch » «Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen”

Linktipp: Konkubinat

Als Alternative zur Ehe wählen viele Paare mittlerweile das Konkubinat als Form des Zusammmenlebens. Hier finden Sie rechtliche Informationen sowie Musterverträgen zur nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft:

» Rechtliche Informationen zum Konkubinat in der Schweiz


1 Hausheer/ Geiser/ Kobel, Eherecht, Rz 02.01

2 BGE 65 II 133

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